Rechtsprechung
   LG Köln, 08.06.1995 - 1 S 266/94   

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https://dejure.org/1995,8018
LG Köln, 08.06.1995 - 1 S 266/94 (https://dejure.org/1995,8018)
LG Köln, Entscheidung vom 08.06.1995 - 1 S 266/94 (https://dejure.org/1995,8018)
LG Köln, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - 1 S 266/94 (https://dejure.org/1995,8018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550b; ZPO § 3, § 511a
    Streitwert bei Klage auf Rückzahlung der Kaution

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1996, 145
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.04.1964 - KZR 10/62

    Ankauf von Rohprodukten zwecks Veredelung und nachfolgenden Weiterverkaufs;

    Auszug aus LG Köln, 08.06.1995 - 1 S 266/94
    Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen (BGHZ 41, 271).
  • RG, 19.05.1894 - V 44/94

    Voraussetzungen für die Behinderung eines Beschwerdegerichts

    Auszug aus LG Köln, 08.06.1995 - 1 S 266/94
    Dagegen verliert eine Zinsforderung ihre Eigenschaft als Nebenforderung und wird zum Bestandteil des Hauptanspruchs, wenn der Zins aufgrund einer besonderen Vereinbarung zum Kapital geschlagen wurde (RGZ 33, 377; OLG München, JurBüro 1976, 238).
  • KG, 26.11.2001 - 24 W 7/01

    Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter

    Die Durchsetzung der Versorgungssperre unmittelbar gegenüber dem Mieter ist rechtlich nicht anders zu bewerten als die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft unmittelbar gegenüber dem Mieter, wenn dieser in den gemieteten Räumen über die Nutzungsart hinausgeht, die dem vermietenden Wohnungs- oder Teileigentümer zusteht, weil es zum Risikobereich des Vermieters gehört, dass die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist (BGH, Urteil vom 29. November 1996, NJW 1996, 714 ZMR 1996, 145 = MDR 1996, 355 = WuM 1996, 487).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2020 - 7 W 109/19

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

    § 4 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil das Pfandrecht selbst einheitlich an der Forderung, dem Guthaben, besteht und nicht in Haupt- und Nebenforderung aufgespalten werden kann (BGH, Beschluss vom - XI ZR 174/94, NJW-RR 1995, 362, juris Rn 4; LG Köln, ZMR 1996, 145; ebenso LG Hamburg, NJWE-MietR 1997, 199, jeweils für Herausgabe der Mietkaution).
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